WIRKUNGSBEREICH DES BAUSTOFFÜBERWACHUNGSVEREINS

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den Wirkungsbereich des Baustoffüberwachungsvereins Kies, Sand und Splitt e. V. (BÜV HR). Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon: 06321 852-291 oder E-Mail: mail(at)buev-hr.de .

 

Zweck des Baustoffüberwachungsvereins ist es, die Öffentlichkeit vor einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und natürlichen Lebensgrundlagen durch mangelhafte Baustoffe zu schützen. Zur Erfüllung dieses Zwecks haben sich Unternehmen der Kies-, Sand-, Splitt- und Recyclingbaustoffindustrie im Baustoffüberwachungsverein zusammengeschlossen und fördern die gemeinsamen Interessen des Güteschutzes und der Qualitätssicherung von Kies-, Sand-, Splitt- und Recyclingbaustoffen.

 

Durch unterschiedliche Vorschriften sind die Hersteller von Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein und Recyclingbaustoffen verpflichtet, die Übereinstimmung der Eigenschaften ihrer Produkte mit den in Normen und Richtlinien definierten Anforderungen darzulegen. Wesentliche grundlegende Bestimmungen sind je nach Bauprodukt z. B.

 

  • die europäische Bauproduktenrichtlinie, umgesetzt durch
    das Bauproduktengesetz (BauPG),
  • die Landesbauordnungen und
  • straßenbaubehördliche Vorschriften.

 

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen und der Anwendung mehrerer europäischer Normen für Gesteinskörnungen in unterschiedlichen Verwendungsgebieten haben wir es dabei mit unterschiedlichen Überwachungs-/zertifizierungs­systemen zu tun:

 

Der erste Bereich ist die Überwachung gemäß Konformitätsnachweisverfahren System 2+ für die Bauprodukte nach harmonisierten europäischen Normen. Dies ist für unsere Mitglieder der Regelfall. Die Produkte sind zusätzlich zum Vereinszeichen mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Für diesen Bereich ist auch die „Verbändeempfehlung“ zum Nachweis einer unabhängigen Produktprüfung, dargelegt durch das „Produktqualitätszeichen“, vorgesehen.

 

Der zweite Bereich ist die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den nach Landesbauordnung in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln ergeben. Dies betrifft zurzeit die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Gesteinskörnungen für Beton gemäß den Bestimmungen der Alkali-Richtlinie. Die Produkte sind mit Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Wegen der Aktualität haben wir dem Thema auch im diesjährigen Geschäftsbericht ein eigenes Kapitel gewidmet (siehe unten).

Der dritte Bereich ist die Überwachung der Bauprodukte nach der einzigen nicht harmonisierten europäischen Norm für Gesteinskörnungen, der EN 13285 (ungebundene Gemische für den Straßenbau).

Festlegungen hierzu sind in den TL G SoB formuliert und vom Bundesverkehrsministerium sowie in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz eingeführt worden.

TL G SoB
TL G SoB

Der vierte Bereich ist die Überwachung und Zertifizierung nach Richtlinien, die außerhalb der bauaufsichtlichen Überwachung eine Rolle spielen. Entsprechende Anwendungsfälle gibt es bei unseren Mitgliedern zurzeit bei den Recyclingbaustoffen (z. B. BRB-Richtlinie).

Durch die einheitliche Anwendung klarer Regeln ohne Diskriminierung einzelner Mitglieder gewährleisten die Tätigkeiten des Baustoffüberwachungsvereins in ihrer Gesamtheit die Sicherstellung der Qualität der Baustoffe Kies, Sand, Splitt und Recyclingbaustoffe. Der Baustoffüberwachungsverein wird dabei unterstützt von durch ihn beauftragten Überwachungsbeauftragten und von anerkannten Prüfstellen, soweit die Überwachung auch die Beurteilung unabhängiger Produktprüfungen umfasst.

 

Den Überwachungsbeauftragten obliegen je nach Art der Überwachung unterschiedliche Aufgaben. Hierzu gehören z. B. die Durchführung der Kontrolle des Werkes und der Kontrolle der werkseigenen Produktionskontrolle im Rahmen von Erstinspektionen, Regelüberwachungen und Sonderüberwachungen. Je nach Überwachungsgrundlage können diese Überwachungsaufgaben mit der Kontrolle ordnungsgemäßer Probenahmen bzw. mit Probenahmen selbst verbunden sein. Über die Feststellungen während der Überwachung unterrichtet der Überwachungsbeauftragte die Überwachungsstelle.

 

Die je nach Überwachungsgrundlage eingeschalteten Prüfstellen führen unabhängige Produktprüfungen gemäß den aktuell gültigen technischen Regeln und Bestimmungen durch. Dies können z. B. Produktprüfungen im Rahmen der Verbändeempfehlung oder im Rahmen der Überwachung von Bauprodukten gemäß Bauregelliste A, Teil 1 oder im Rahmen der Überwachung bauaufsichtlich nicht relevanter Produkte sein. Über die Prüfungen fertigt die Prüfstelle Prüfberichte an, die dem BÜV HR zur weiteren Beurteilung vorgelegt werden.

 

 



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