ORGANISATION DES BÜV HR

BÜV HR als Notified Body

 

Im Rahmen des Konformitätsnachweises für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter europäischer Normen ist – je nach Bauprodukt - die Einschaltung anerkannter und ggf. „notifizierter“ Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen erforderlich. Zu diesem Zweck wurde der Baustoffüberwachungsverein gemäß Bauproduktengesetz im Jahr 2004 vom Deutschen Institut für Bautechnik, DIBt Berlin, anerkannt und als Überwachungsstelle und Zertifizierungsstelle für die folgenden harmonisierten europäischen Normen notifiziert:

 

EN 12620

Gesteinskörnungen für Beton

 

EN 13139

Gesteinskörnungen für Mörtel

 

EN 13055-1

Leichte Gesteinskörnungen – Teil 1: Leichte Gesteinskörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

 

EN 13043

Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen

 

EN 13242

Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau

 

 

Ergänzend zur Überwachung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle bietet der Baustoffüberwachungsverein seinen Mitgliedern die Produktzertifizierung gemäß „Empfehlung für die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen nach dem europäischen Konformitätsnachweisverfahren System 2+“ (kurz: Verbändeempfehlung) unter Einschaltung anerkannter Prüflaboratorien an.

 

 

BÜV HR als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (ÜZ-Stelle)

 

Der BÜV HR führt als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung die festgelegte Fremdüberwachung für Kies, Sand, Natursteine und Recyclingbaustoffe - ggf. einschließlich Produktprüfung - durch. Der BÜV HR ist als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung für die beiden folgenden Bauprodukte anerkannt:

 

Bauregelliste A Teil 1

Bauprodukt

lfd. Nr. 1.2.7.1

Gesteinskörnungen nach EN 12620 mit Alkaliempfindlichkeitsklasse

(Technische Regel: Alkali-Richtlinie)

lfd. Nr. 1.2.7.2

Gesteinskörnungen nach EN 12620 mit Alkaliempfindlichkeitsklasse E I aus unbedenklichem Vorkommen

(Technische Regel: Alkali-Richtlinie)

 

 

BÜV HR als Überwachungsgemeinschaft straßenbaubehördlicher Vorschriften

 

Zu diesem Zweck führt der BÜV HR die Fremdüberwachung nach Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil Güteüberwachung (TL G SoB-StB 04) unter Beachtung der Kriterien und Güteanforderungen gemäß den jeweils geltenden und durch die zuständigen Straßenbaubehörden der Länder eingeführten Bestimmungen durch.

Dabei werden die Fremdüberwachungshandlungen von Prüfstellen wahrgenommen, die nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) anerkannt sind.



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