ORGANISATION DES BÜV HR
BÜV HR als Notified Body
Im Rahmen des Konformitätsnachweises für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter europäischer Normen ist – je nach Bauprodukt - die Einschaltung anerkannter und ggf. „notifizierter“ Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen erforderlich. Zu diesem Zweck wurde der Baustoffüberwachungsverein gemäß Bauproduktengesetz im Jahr 2004 vom Deutschen Institut für Bautechnik, DIBt Berlin, anerkannt und als Überwachungsstelle und Zertifizierungsstelle für die folgenden harmonisierten europäischen Normen notifiziert:
EN 12620 | Gesteinskörnungen für Beton
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EN 13139 | Gesteinskörnungen für Mörtel
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EN 13055-1 | Leichte Gesteinskörnungen – Teil 1: Leichte Gesteinskörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel
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EN 13043 | Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
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EN 13242 | Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
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Ergänzend zur Überwachung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle bietet der Baustoffüberwachungsverein seinen Mitgliedern die Produktzertifizierung gemäß „Empfehlung für die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen nach dem europäischen Konformitätsnachweisverfahren System 2+“ (kurz: Verbändeempfehlung) unter Einschaltung anerkannter Prüflaboratorien an.
BÜV HR als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (ÜZ-Stelle)
Der BÜV HR führt als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung die festgelegte Fremdüberwachung für Kies, Sand, Natursteine und Recyclingbaustoffe - ggf. einschließlich Produktprüfung - durch. Der BÜV HR ist als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung für die beiden folgenden Bauprodukte anerkannt:
Bauregelliste A Teil 1 | Bauprodukt |
lfd. Nr. 1.2.7.1 | Gesteinskörnungen nach EN 12620 mit Alkaliempfindlichkeitsklasse (Technische Regel: Alkali-Richtlinie) |
lfd. Nr. 1.2.7.2 | Gesteinskörnungen nach EN 12620 mit Alkaliempfindlichkeitsklasse E I aus unbedenklichem Vorkommen (Technische Regel: Alkali-Richtlinie) |
BÜV HR als Überwachungsgemeinschaft straßenbaubehördlicher Vorschriften
Zu diesem Zweck führt der BÜV HR die Fremdüberwachung nach Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil Güteüberwachung (TL G SoB-StB 04) unter Beachtung der Kriterien und Güteanforderungen gemäß den jeweils geltenden und durch die zuständigen Straßenbaubehörden der Länder eingeführten Bestimmungen durch.
Dabei werden die Fremdüberwachungshandlungen von Prüfstellen wahrgenommen, die nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) anerkannt sind.